Ein Widerrufsrecht besteht nicht gem. § 312 b BGB. Es heißt in § 312 b Abs. 3 Nr. 6: Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der Veranstalter räumt dem Gast ein freiwilliges Widerrufsrecht bis zum Datum der jeweils fälligen Anzahlung ein